Sanierungs- und Insolvenzberatung
für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften und Unternehmer
Kostenfreie Erstberatung: 0 28 21 899 35 20
Geschäftsführerhaftung / Insolvenzantragspflichten
Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften müssen in Krise und Insolvenzreife besondere Sorgfalt walten lassen, da sie Gefahr laufen aus diversen Gründen in die persönliche Haftung zu geraten. Nach § 15a InsO sind Geschäftsführer dazu verpflichtet, bei Insolvenzreife innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei verspäteter Antragsstellung droht die Haftungsinanspruchnahme zunächst durch den dann bestellten Insolvenzverwalter, aber auch durch einzelne Gläubiger.
A. Innenhaftung:
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Haftung nach § 43 GmbHG: Geschäftsführer haften bei Fehlern in der Geschäftsführung, etwa bei falscher Kalkulation.
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Haftung bei Verstoß gegen Kapitalaufbringung: Geschäftsführer haften bei schuldhaften Auszahlungen an Gesellschafter, die das Stammkapital gefährden.
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Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife: Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung können die Geschäftsführer persönlich haftbar machen, insbesondere auch für Zahlungen an Gesellschafter.
B. Außenhaftung:
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Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO: Geschäftsführer haften für Schäden bei verspätetem Insolvenzantrag gegenüber Gläubigern.
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Haftung bei Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen: Geschäftsführer können für die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen haftbar gemacht werden.
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Steuerliche Haftung (§§ 69, 34 AO): Geschäftsführer haften persönlich für nicht abgeführte Steuern, wenn sie ihre Pflichten grob fahrlässig verletzen.
Mit der Erfahrung aus über zwanzig Jahren als Berater von Einzelunternehmern, Geschäftsführern und Gesellschaftern in Krise und Insolvenz steht Rechtsanwalt Jan Baumann als Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht als Ansprechpartner zur Verfügung.
Vertretung von Gesellschaftern
Aus Krisensituationen können auch für Gesellschafter persönliche Haftungsrisiken entstehen die in folgende Inanspruchnahmen führen können:
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Anfechtung der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen
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Haftung wegen verdeckter Gewinnausschüttungen
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Rückforderungen überhöhter Zahlungen an geschäftsführende Gesellschafter
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Anspruch auf erneute Zahlung der Stammeinlage wegen sogenanntem Hin- und herzahlen der Stammeinlage
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Unterbilanzhaftung der Gesellschafter
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Vorwurf des existenzvernichtenden Eingriffs
Hierzu stehen Ihnen Rechtsanwalt Jan Baumann (Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht) und Rechtsanwalt Duc Sang Nguyen zur Verfügung.
Insolvenzstrafrecht
Die Insolvenz einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, GmbH & Co. KG, Unternehmergesellschaft (Haftungsbeschränkt)) kann für Geschäftsführer auch persönliche strafrechtliche Konsequenzen haben. Die Staatsanwaltschaften ermitteln dazu, ob Straftaten wie Insolvenzverschleppung, betrügerischer Bankrott, Veruntreuung von Arbeitsentgelt, Gläubigerbegünstigung oder Steuerhinterziehung begangen wurden. Viele Geschäftsführer sind sich solcher Risiken nicht bewusst, deren Verwirklichung zumeist erst im Insolvenzverfahren zu Tage treten.
Eine frühzeitige, kompetente Beratung und Strafverteidigung ist entscheidend, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Rechtsanwalt Jan Baumann ist auch Fachanwalt für Arbeitsrecht und steht Ihnen gemeinsam mit Rechtsanwalt Steffen Mies als erfahrenem Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretung bei diesen Verhandlungen zur Seite.
Sanierungs- und Restrukturierungsberatung für Unternehmer
1. Außergerichtliche Sanierung
Krisen können durch fehlendes Eigenkapital, Absatzprobleme oder Managementfehler entstehen. Frühzeitige Maßnahmen wie Forderungsverzichte und Kostenreduzierung sind entscheidend. In der Umsetzung von Personalabbau und bei Vereinbarungen mit Mitarbeitern, Vermietern, Banken ist eine kompetente Beratung und Vertretung unerlässlich.
Ansprechpartner: Rechtsanwälte Jan Baumann (Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht) und Duc Sang Nguyen.
2. Sanierung in der Insolvenz
Sanierungsinstrumente in der Insolvenz sind die mögliche Übernahme von Personalkosten im Insolvenzeröffnungsverfahren (bis zu drei Monate) und der Vollstreckungsschutz vor Gläubigern. Der Insolvenzverwalter kann Verträge kündigen; die ansonsten mit Laufzeiten von über drei Monaten nicht kündbar wären.
Grundsätzlich stehen nachfolgende Wege zur Sanierung des Unternehmens nach der Insolvenzordnung zur Verfügung:
Übertragene Sanierung
Die Fortführung des Betriebes erfolgt durch den Kauf der Maschinen usw., die Arbeitsverhältnisse gehen nach § 613a BGB über und der Betrieb geht auf eine neue oder andere Gesellschaft über. Die Verbindlichkeiten werden über das Insolvenzverfahren abgewickelt. Für die Übernahme der Maschinen wird ein Kaufpreis gezahlt, ggfs. noch für Rechte und Lizenzen und einen Firmenwert.
Insolvenzplan
Das Unternehmen bleibt erhalten, Gläubiger müssen eine höhere Quote erhalten als bei einer Liquidation. Über den Plan wird von den Gläubigern abgestimmt.
Freigabe der Selbständigkeit
Ein Einzelunternehmer kann seine Tätigkeit fortsetzen, wenn sie aus der Insolvenzmasse freigegeben wird. Auch hierbei unterstützen wir in der Umsetzung.
Arbeitsrecht in der Insolvenz
Wir beraten Unternehmer, Geschäftsleitung sowie Arbeitnehmervertretungen zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen im Sanierungsprozess. Mit interdisziplinären Kenntnissen im Arbeits- und Insolvenzrecht sowie praktischer Verhandlungserfahrung führen wir die Verhandlungen und bereiten u.a. Interessenausgleiche und Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne vor.