Sanierung und Insolvenzberatung für Unternehmer

Kostenfreie Erstberatung: 02821 89935-20 

Geschäftsführerhaftung/Insolvenzantragspflichten

Gesetzliche Vertreter von Kapitalgesellschaften leben gefährlich. Laufen die Geschäfte gut, so ist alles eitel Sonnenschein. Gerät das Unternehmen jedoch in stürmisches Fahrwasser, im Juristendeutsch spricht von „Insolvenzreife“, so hat die Geschäftsführung besondere Sorgfalt walten zu lassen. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Vorschrift des § 15a der Insolvenzordnung.

Danach ist das Vertretungsorgan im Falle des Vorliegens von Insolvenzreife verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Doch die Stellung eines ordnungsgemäßen Insolvenzantrags stellt für viele Geschäftsführer eine große Hürde dar. Hierbei stehen wir Ihnen persönlich zur Seite und erstellen für Sie einen ordnungsgemäßen Insolvenzantrag. 

In dieser Phase bestehen erhebliche Haftungsrisiken, dass heißt Gläubiger und Insolvenzverwalter können unter bestimmten Voraussetzungen Geschäftsführung und Verstände persönlich zur Verantwortung ziehen. Was nichts anderes bedeutet, dass man an Ihr Bestes möchte, nämlich an Ihr Geld.

As dem Vorliegen der Insolvenzreife resultieren Haftungstatbestände, welche wir im Folgenden kurz erläutern wollen. Es ist nach unserer Auffassung unerlässlich, dass Geschäftsführer und Vorstände von den nachfolgenden Haftungstatbeständen gehört haben sollten.

Da das Insolvenzrecht und das damit verbundene Haftungsrecht insbesondere durch ein schier undurchschaubares Dickicht von gerichtlichen Urteilen geprägt ist, werden Sie sehen, dass eine kompetente insolvenzrechtliche Beratung für Geschäftsführer unerlässlich ist.

A. Innenhaftung: Haftung gegenüber der Gesellschaft

1. Haftung aus allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 43 GmbHG

Nach § 43 Absatz 1 GmbHG hat der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Tut er dies nicht, so haftet er der Gesellschaft nach § 43 Absatz 2 GmbHG für den dadurch entsandenen Schaden. Hierbei kann es sich um schlichte Fehler bei der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit handeln, wie z.B. falsch kalkulierte Verkaufspreise. Der Geschäftsführer kann sich in diesen Fällen nur bei Einschlägigkeit der sog. „Business Judgement Rule“ (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) und einem schädigenden Gesellschafterbeschluss exkulpieren.

2. Haftung bei Verstoß gegen Kapitalaufbringungsvorschriften

Bei schuldhafter Verletzung des Grundsatzes der Erhaltung des Stammkapitals gemäß § 30 GmbHG haftet der Geschäftsführer bei Auszahlungen an Gesellschafter nach § 31 Abs.6 GmbHG den übrigen Gesellschaftern gegenüber auf vollen Ersatz der Zuwendungen. Der Verschuldensmaßstab ist wiederum dem § 43 Abs. 1 GmbHG zu entnehmen, wonach die Auszahlung dann schuldhaft erfolgte, wenn nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewandt wurde.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer haftet unter Umständen auch ohne Verschulden nach § 31 Abs.3 GmbHG oder auch nach Abs. 1, wenn er selbst Empfänger der Leistung ist. Der Gesellschaft gegenüber ist der Geschäftsführer bei verbotenen Auszahlungen nach § 43 Abs.3 GmbHG zum Ersatz verpflichtet.

3. Haftung gegenüber der Gesellschaft und dem Insolvenzverwalter für Zahlungen nach Insolvenzreife

Der § 64 Satz 1 GmbHG ist neben dem § 15a InsO die für den Geschäftsführer bedrohlichste Haftungsnorm. Nach Wortlaut des & 64 Satz 1 GmbHG dürfen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO) bzw. Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft (§19 Abs.2 InsO) keinen Zahlungen mehr geleistet werden. In der Regel ist von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Zahlungsunfähigkeit ist im Rahmen des § 17 InsO immer Geldilliquidität. Eine Überschuldung ist nach § 19 Absatz 2 InsO gegeben wenn das schuldnerische Vermögen die bestehenden Verbidnlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Der Schadensersatzanspruch des Gesellschaft ggü. dem Geschäfstführer nach § 64 Satz 1 GmbHG wird in der Regel in einem eröffneten Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter gegenüber dem Geschäftsführer, bzw. gesamtschuldnerisch ggü. den Geschäftsführern, geltend gemacht, wobei der Zahlungsbegriff weit ausgelegt wird. Doch dies gilt nicht nur für Zahlungen, die der Geschäftsführer im täglichen Geschäftsleben getätigt hat. Nach § 64 Satz 3 GmbHG haftet der Geschäftsführer ebenso für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten.

Auch kann der Geschäftsführer sich in Bezug auf die Gesellschafter nicht darauf berufen, dass diese ihn angewiesen haben, in Erwartung günstiger Geschäfte eine Insolvenzantragsstellung herauszuzögern.

Grundsätzlich setzt die Haftung nach § 64 GmbHG ein Verschulden des Geschäftsführers voraus. Ein Verschulden des Geschäftsführers liegt vor, wenn dieser einen Insolvenzgrund nicht erkennt oder aber trotz Kenntnis des Insolvenzgrunds diesen ignoriert und keinen Insolvenzantrag stellt. Das Verschulden des Geschäftsführers wird regelmäßig vermutet, wenn er trotz Insolvenzreife Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen vorgenommen hat. Ihm obliegt die Darlegungs- uind Beweislast, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat.

Da hier schnell Inanspruchnahmen von Geschäftsführern in einer Größenordung von mehreren Hunderttausend Euro und mehr zusammenkommen, ist eine insolvenzrechtliche Beratung der Geschäftsführer unerlässlich.

B. Außenhaftung: Haftung gegenüber Dritten

1. Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15 a InsO

Die Verletzung des § 15 a InsO ist gegeben, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig (§17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO) ist und der Geschäftsführer nicht innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht stellt. Auch wenn Sanierungsversuche des Unternehmens unternommen werden, und sich dabei herausstellt, dass die Sanierung der Gesellschaft ohne Chance ist, darf er die Frist nicht voll ausschöpfen, sondern muss unverzüglich den Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen. Die Frist beginnt für den Geschäftsführer bei Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Gläubiger einer Kapitalgesellschaft müssen darauf vertrauen können, dass die Vertretung dieser im Falle der Insolvenzreife einen Insolvenzantrag stellt. Liegt ein Fall der Insolvenzverschleppung vor, so haftet der Geschäftsführer für den sich aus dem verspäteten Insovlenzantrag resultierenden Schaden gegenüber dem geschädigten Gläubiger.

2. Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Sozialversicherungsträgern aus §§ 823 Absatz 2 BGB, 266a StGB

Die rechtliche Beratung der Geschäftsführer in Insolvenzverfahren wegen Insanspruchnahmen der Krankenkassen ist ebenfalls von großer Relevanz. Den Geschäftsführern drohen nämlich bei Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile Schadensersatzansprüche der Krankenkassen. Es ist deswegen für den Geschäftsführer wichtig sich vor Insolvenzantragsstellung genau beraten zu lassen, welche Anteile zur Sozialversicherung aus evtl. noch vorhandenen liquiden Mitteln zu leisten sind. Denn die Strafbarkeit, und damit verbunden die persönliche Haftung, wird auch dann angenommen, wenn die Gesellschaft zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leistungsfahig war, aber bei Anzeichen von Liquididätsengpässen es unterlassen hat, Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zu treffen.

Mit einer fundierten insolvenzrechtlichen Beratung kann die Haftung des Geschäftsführers umgangen werden. In diesem Bereich konnten wir bereits für viele Mandanten gute Verhandlungsergebnisse mit den Krankenkassen erzielen.

3. Steuerliche Haftung aufgrund der Nichtabführung von Steuern (§§ 69, 34 AO)

Nach der Abgabenordnung (AO) haben die verantwortlichen Geschäftsführungsorgane die steuerlichen Pflichten eines Unternehmens zu erfüllen. Gerade dann, wenn sich ein Unternehmen in der Krise befindet, kann aus dieser Verantwortlichkeit heraus schnell eine persönliche Haftung des jeweiligen Geschäftsführungsorgans erwachsen. Der Geschäftsführer haftet gem. §§ 69, 34 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Der Geschäftsführer wird quasi zum Mitschuldner der Steuerschulden der GmbH; er haftet persönlich, unmittelbar und unbeschränkt.

Rechtsanwalt Baumann ist in unserem Hause der Fachmann für Auseinandersetzungen mit den Finanzämtern. Er ist Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Vertretung von Gesellschaftern

Krisen und Insolvenzsituationen bergen nicht nur für die Geschäftsführung ein nicht zu unterschätzendes persönliches Haftungsrisiko. Auch für Gesellschafter können in diesem Zusammenhang Haftungsfragen auftreten.

Dies zum Beispiel bei den folgenden hochsensiblen Themen, bei denen es schnell um große Summen gehen kann, was eine kompetente anwaltliche Beratung unumgänglich macht.

  • Zwangseinziehung der Gesellschaftsanteile (Kaduzierung) durch den Insolvenzverwalter bei nicht voll geleisteter Stammeinlage durch den Gesellschafter
  • Anfechtung bei der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen
  • Inanspruchnahme wegen verdeckten Gewinnausschüttungen
  • Überhöhte Zahlungen an geschäftsführende Gesellschafter
  • Hin- und herzahlen der Stammeinlage
  • Unterbilanzhaftung der Gesellschafter
  • Vorwurf des existenzvernichtenden Eingriffs

Ansprechpartner zu diesem Rechtsgebiet sind in unserem Hause sind Rechtsanwalt Baumann als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Rechtsanwalt Nguyen. Rechtsanwalt Baumann ist darüber hinaus auch Fachanwalt auch für Handels- und Gesellschaftsrecht.

Insolvenzstrafrecht

Oftmals hat die Unternehmensinsolvenz einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH oder GmbH & Co. KG) für die Geschäftsführer auch persönliche Konsequenzen.

Unter anderem bestehen oftmals von der Geschäftsführung unbeachtete besondere strafrechtliche Verantwortlichkeiten vor aber auch während der Krise des Unternehmens. Denn im Rahmen eines jeden Insolvenzverfahrens stellt sich für die Staatsanwaltschaften die Frage ob vor der Stellung eines Insolvenzantrags Straftaten durch die Geschäftsführung begangen worden sind. Viele Geschäftsführer sind sich einem strafrechtlich relevanten Handeln oftmals nicht bewusst. Stattdessen treten diese Tatbestände erst im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nachträglich hervor.

Dies können unter anderem sein:

  • Insolvenzverschleppung
  • Betrügerischer Bankrott
  • Veruntreuung von Arbeitsentgelt
  • Veruntreuung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung
  • Gläubigerbegünstigung
  • Steuerhinterziehung

Eine kompetente und zielführende Strafverteidigung ist unerlässlich. Anwaltlicher Handlungsbedarf ist aus diesem Grunde bereits in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens angezeigt. Wendet sich der Geschäftsführer bereits frühzeitig im Krisenszenario an einen kompetenten Berater können eventuell strafrechtliche Konsequenzen von vornherein sogar vermieden werden.

Ihre Ansprechpartner in unserem Hause ist dazu sind Rechtsanwalt Baumann als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Rechtsanwalt Nguyen.

Sanierungs- und Restrukturierungsberatung

Sanierungs- und Restrukturierungsberatung für Unternehmer und Freiberufler

1. außergerichtliche Sanierungsmöglichkeiten

Selbst in Zeiten von Hochkonjunktur und Boom können Unternehmen in die Krise geraten. Welche Früherkennungssignale gibt es für Unternehmenskrisen, und welche erfolgversprechenden Maßnahmen zur Firmensanierung können ergriffen werden?

Betrachtet man die konkreten Ursachen für wirtschaftliche Zusammenbrüche, sind vor allem bei mittelständischen Unternehmen drei wesentliche Gründe für Unternehmenszusammenbrüche zu nennen: fehlendes Eigenkapital,Absatzprobleme, Managementfehler.

Daraus ergeben sich wiederum drei verschiedene Krisenformen: Strategie-, Erfolgs- und Liquiditätskrisen.

Der Sanierungsbedarf für ein Unternehmen wird häufig erst spät erkannt. Erst wenn sich eine Liquiditätskrise, die letzte Phase vor der Insolvenz, ankündigt, die mit zunehmendem Bedarf an Finanzierungsmitteln beginnt, ist man im Unternehmen alarmiert. Jetzt sollen in kürzester Zeit Gegenmaßnahmen getroffen werden, um einen drohenden Zusammenbruch zu verhindern.

Beispiele für solche Spätmaßnahmen, die sofort greifen müssen, sind u.a.: Forderungsverzichte bzw. Stundungen von Gesellschaftern und Gläubigern, Kostenreduzierung, straffe Liquiditätsplanung und kontrolle, Verkauf von Beteiligungen und Sachanlagen. Wir analysieren gemeinsam mit Ihnen Ihr Unternehmen und entwickeln ebenfalls mit Ihnen am Ziel orientierten die passende Sanierungsstrategie. Das gemeinsame Zusammenwirken ist für uns sehr wichtig. Anders als sonst üblich in der Sanierungsbranche möchten wir Sie nicht bevormunden. Schließlich kennen Sie Ihr Unternehmen am besten. Die Kombination aus beidem, Ihrer Kenntnis des Unternehmens und unserer unvoreingenommener Blick darauf, sind der Schlüssel zum Erfolg. Für die Sanierungsberatung stehen Ihnen in unserem Haus die Herren Rechtsanwälte Jan Theo Baumann und Duc Sang Nguyen zur Verfügung. Rechtsanwalt Baumann ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und zertifizierter Sanierungs und Restrukturierungsberater. Herr Rechtsanwalt Baumann ist zudem Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- & Gesellschaftsrecht.

2. Sanierungsmöglichkeiten in der Insolvenz

Bleibt kein anderer Weg als der Antrag auf Insolvenz des Unternehmens, so bedeutet das keinesfalls die Zerschlagung des Unternehmens. Tatsächlich bietet ein Insolvenzverfahren gegenüber der außergerichtlichen Sanierung sogar Vorteile. Kurzfristig übernimmt die Agentur für Arbeit mit dem sog. Insolvenzausfallgeld für maximal 3 Monate die Personalkosten. Sofern das insolvente Unternehmen sanierungsfähig ist, ist das Einsparen der Personalkosten für 3 Monate das entscheidende Element der Sanierung. Erfahrungsgemäß stellen die Personalkosten den größten Kostenfaktor dar. Ohne diesen kann innerhalb der vorgenannten 3 Monate notwendige Liquidität aufgebaut werden.

Weiterer Vorteil eines Insolvenzverfahrens ist der Verbot von Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Gläubiger. Insbesondere Finanzbehörden und Krankenkassen können aufgrund des Umstandes, dass diese ihre Titel selbst erstellen, u.a durch schnelle Pfändung der Kontoverbindungen einem Krisenunternehmen den Stecker ziehen. Die Insolvenzordnung sorgt dafür, dass der Wettlauf der Gläubiger gestoppt wird.

Die Insolvenzordnung erlaubt dem Insolvenzverwalter zudem sich von unliebsamen Vertragsverhältnissen zu lösen. Gerade Langzeitverträge können durch den Insolvenzverwalter entweder neu verhandelt oder gar gekündigt werden.

Übertragene Sanierung (Asset Deal)

Bei einer sogenannten „übertragenen Sanierung“ kauft ein Investor das marode Unternehmen, allerdings ohne Altlasten. Es entsteht meist eine neue Gesellschaft, die die Schulden und vorherigen Verträge der insolventen Firma nicht übernimmt. Das Unternehmen ist dann zwar wirtschaftlich saniert. Entscheidend ist aber auch, dass aus den Fehlern des früheren Managements die entsprechenden Schlüsse gezogen werden. Das heißt, eine neue Strategie, eine andere Struktur oder gar ein neues Geschäftsmodell müssen eruiert werden.

Insolvenzplan

Im Gegensatz zur „Übertragenen Sanierung“ bleibt beim Insolvenzplan das bisherige Unternehmen erhalten. Der Insolvenzplan gibt den Beteiligten umfangreiche Rechte und Befugnisse, um abweichend von den gesetzlichen Regelungen eine optimale Lösung für das insolvente Unternehmen zu finden. Regelmäßig räumt der Insolvenzplan den Gläubigern eine höhere Befriedigungsquote als bei der Zerschlagung des Unternehmens ein. Ist der Plan ausgearbeitet, so wird über diesen in einem mündlichen Termin durch die Gläubiger abgestimmt. Dabei ist nicht die Zustimmung aller Gläubiger notwendig. Geschicktes Taktieren in Bezug auf die Gläubigergruppen und das sog. Obstruktionsverbot helfen die erforderlichen Gläubigermehrheiten zu erreichen.

Das Insolvenzplanverfahren fristet bislang eher ein Nischendasein, da vielen Beratern oft schlichtweg das Wissen und die Erfahrung fehlen, mit diesem Instrument umzugehen. Dabei stellt es nach unserer Erfahrung das richtige Mittel dar, um sich recht schnell eines Insolvenzverfahrens zu entledigen.

Bitte sprechen Sie uns an. Wir verfügen über ein erfahrenes Team, welches Sie zum Thema „Übertragene Sanierung“ und Insolvenzplan beraten kann. Rechtsanwalt Jan Theo Baumann ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und zertifizierte Sanierungs- und Restrukturierungsberater. Ihm steht außerdem mit Rechtsanwalt Nguyen ein erfahrener Kollege zur Seite.

Freigabe der Selbständigkeit

Betreibt der Unternehmer keine Kapitalgesellschaft, sondern ist er als Einzelunternehmer tätig, so kann er seine Selbständigkeit trotz Insolvenzverfahrens fortsetzen, sofern der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit aus der Insolvenzmasse freigibt. Die Freigabe hat zur Folge, dass die Umsätze aus der freigegebenen selbständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gezogen werden dürfen. Dafür haftet die Insolvenzmasse allerdings auch nicht für neue Verbindlichkeiten, die im Rahmen der freigegebenen selbständigen Tätigkeit entstanden sind. Im Gegenzug muss der selbständige Schuldner allerdings – insoweit den Arbeitnehmern vergleichbar – Beträge in die Masse entrichten, die pfändbar wären, welche bei einem vergleichbaren Einkommen in beruflicher Abhängigkeit (Festanstellung) gelten würden.

Wir unterstützen Sie dabei, den notwendigen rechtlichen Rahmen für die Freigabe Ihrer selbständigen Tätigkeit zu schaffen. Sprechen Sie uns an.

Schutzschirmverfahren nach ESUG

Durch die Einführung des Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO wurde in Deutschland ein Pendant zum US-amerikanischen sog. Chapter 11 – Verfahren geschaffen. Streng genommen ist das sog. Schutzschirmverfahren ein modifiziertes Eigenverwaltungsverfahren.

Ziel des Schutzschirmverfahrens ist die Sanierung über einen Insolvenzplan. Das Gericht setzt dabei dem schuldnerischen Unternehmen eine Frist von max. 3 Monaten zur Ausarbeitung des Insolvenzplanes. Dafür muss das Unternehmen allerdings auch sanierungsfähig sein. Sanierungsfähigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das schuldnerische Unternehmen erst drohend und nicht endgültig zahlungsunfähig ist. Das bedeutet, dass das Unternehmen seinen Verbindlichkeiten aktuell noch nachkommen kann, es allerdings absehbar ist, dass es in naher Zukunft zu einem Zahlungsausfall kommen wird.

Durch das Erfordernis der drohenden Zahlungsunfähigkeit hat der Gesetzgeber für kriselnde Unternehmen einen Anreiz geschaffen, einen frühen Insolvenzantrag zu stellen und nicht bis zur endgültigen Zahlungsunfähigkeit abzuwarten.

Was sind die Vorteile eines Schutzschrimverfahrens gegenüber einem üblichen Insolvenzverfahren?

  • Kein Kontrollverlust durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
  • Einstellung des Schuldendienstes
  • Finanzierung der Personalkosten durch die Agentur für Arbeit in Form von Insolvenzausfallgeld
  • Wesentlich geringere Kosten für die Verfahrensabwicklung verglichen mit einem regulären Insolvenzverfahren

Man kann also durch die Einsparung der Personalkosten und des Schuldendienstes nennenswert Liquidität aufbauen, um damit eine Umstrukturierung des Unternehmens zu realisieren, aber auch die Gläubiger im Insolvenzplan besserzustellen.

Wird das Schutzschirmverfahren proffessionell und akkurat durchgeführt stehen am Ende des Verfahrens sowohl das Unternehmen als auch die Gläubiger als Gewinner da.

Haben Sie Fragen zu Voraussetzungen und Ablauf des Schutzschirmverfahrens? Die Rechtsanwälte Jan Theo Baumann und Duc Sang Nguyenstehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.

Eigenverwaltung – „kleines Schutzschirmverfahren“

Obwohl das Eigenverwaltungsverfahren gegenüber einem „üblichen“ Insolvenzverfahren erhebliche Vorteile besitzt, fristet es dennoch in der deutschen Insolvenzrechtsszene nur ein Nischendasein. Im Jahre 2015 waren von ca. 23.000 Unternehmensinsolvenzen lediglich etwa 3 % Eigenverwaltungen.

  1. Für Unternehmer ist es ein unschätzbarer psychologischer Vorteil, dass sie „Herr des Unternehmes“ bleiben und die Geschicke nicht an einen Insolvenzverwalter abgeben müssen. Zwar wird ein sog. Sachwalter vom Insolvenzgericht. Dieser hat aber hauptsächlich Überwachungs- und Berichtsaufgaben. Entscheidungsbefugnis im Rahmen des operativen Geschäfts hat der Sachwalter keine.
  2. Durch die weitere Vertretung des Unternehmers nach Außen wird der Reputationsschaden für das Unternehmen begrenzt. Erfahrungsgemäß führt das Auftreten eines Insolvenzverwalters zu einem erheblichen Imageschaden im Geschäftsverkehr.
  3. Wie im „großen Schutzschirmverfahren“ nach § 270b InsO sind die Kosten des Verfahren, verglichen mit einem regulären Insolvenzverfahren, wesentlich geringer. Das hängt damit zusammen, dass der bestellte Sachwalter nur 60 % der Vergütung eines „üblichen“ Insolvenzverwalters beanspruchen kann.

Im Vergleich zum „großen Schutzschirmverfahren“ sind die Befugnisse des eigenverwaltenden Schuldners weniger weitreichend. Umgekehrt sind jedoch die rechtlichen Hürden für das Eigenverwaltungsverfahren ebenfalls geringer als beim Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO.

Insofern wird das Eigenverwaltungsverfahren von der Mehrzahl der Sanierungskanzleien, so wie auch wir, bevorzugt. Unabhängig davon benötigen Sie einen erfahrenen Sanierer, um das Gericht von der Durchführung eines Eigenverwaltungsverfahrens zu überzeugen. Ein solches Verfahren muss minutiös vorbereitet werden.

Sprechen Sie uns daher an, wenn Sie mehr zum Eigenverwaltungsverfahren erfahren möchten.

Arbeitsrecht in der Insolvenz

Nach Einführung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) finden Restrukturierungen immer häufiger in Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren statt. Doch auch in einem „klassischen Fall“ der übertragenden Sanierung im Rahmen eines M&A Prozesses spielen Personalentscheidungen eine tragende Rolle im Sanierungsprozess. Wir beraten in diesem Zusammenhang nicht nur Unternehmer oder die Geschäftsleitung, sondern auch die Arbeitnehmervertretungsorgane.

Dies erfordert für Sie als Unternehmer, Betriebsrat oder Gewerkschaftsvertreter einen kompetenten Verhandlungspartner bei Personalentscheidungen, welche einen großen Einfluss auf den Sanierungsprozess als Ganzes haben können.

Speziell in Krisensituationen sind  Spezialisten gefragt, die für das Unternehmen oder die Arbeitnehmervertretungsorgane über Sanierungsmöglichkeiten durch arbeitsrechtliche Massnahmen verhandeln. Dies erfordert interdisziplinäre Rechtskenntnisse im Arbeits-und Insolvenzrecht, die wir Ihnen als Fachanwälten im Arbeits- und Insolvenzrecht beiten. Doch auch wichtig sind praktisches Know-how und Erfahrung in typischen Verhandlungssituationen.

Wir führen für Sie die Verhandlungen und schließen in Ihrem Sinne Interessenausgleiche, Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne oder (Sanierungs-)Tarifverträge ab.

Referenzen

Hier sehen Sie anhand einiger Beispiele in welchen Bereichen wir bereits erfolgreiche Sanierungen von Unternehmen durchgeführt haben.

Industrie-20160310-144321170_1

Branche: Maschinen- und Anlagenbau

Rechtsform: GmbH & Co. KG

Sitz des Unternehmens: Ruhrgebiet / NRW

Anzahl der Mitarbeiter: 35

Jahresumsatz: ca. 3.7 Mio. EUR

Art der Sanierung: Übertragende Sanierung mit Betriebsaufspaltung

Besonderheiten: Erhalt der Arbeitsplätze, umfangreicher M&A-Prozeß

Tiefbau

Branche: Tiefbau

Rechtsform: Einzelunternehmen

Sitz des Unternehmens: Niederrhein / NRW

Anzahl der Mitarbeiter: 12

Jahresumsatz: ca. 0.8 Mio. EUR

Art der Sanierung: Übertragende Sanierung

Besonderheiten: Erhalt der Arbeitsplätze

Stahlbau

Branche: Beton- und Stahlhallenbau

Rechtsform: GmbH

Sitz des Unternehmens: Niederrhein / NRW

Anzahl der Mitarbeiter: 25

Jahresumsatz: 2.64 Mio. EUR

Art der Sanierung: übertragende Sanierung

Besonderheiten: Neuer Investor per M&A Prozesses akquiriert

Landhandel

Branche: Landhandel

Rechtsform: GmbH

Sitz des Unternehmens: Niederrhein / NRW

Anzahl der Mitarbeiter: 27

Jahresumsatz: 51.0 Mio. EUR

Art der Sanierung: übertragende Sanierung innerhalb der Unternhemensgruppe

Besonderheiten: Erhalt aller Arbeitsplätze

hitech

Branche: Konstruktion und Automation von Hi-Tech Anlagen / Maschinen

Rechtsform: GmbH

Sitz des Unternehmens: Niederrhein

Anzahl der Mitarbeiter: 25

Jahresumsatz: ca. 2.9 Mio

Art der Sanierung: Übertragene Sanierung / Distressed M&A

Besonderheiten: Ein Großteil der Arbeitsplätze konnte erhalten werden

schuhe_fabrik

Branche: Stiefelfabrik / Lederverarbeitungsmanufaktur

Rechtsform: GmbH

Sitz des Unternehmens: Rheinland

Anzahl der Mitarbeiter: 38
Jahresumsatz: ca. 1.9 Mio

Art der Sanierung: Übertragene Sanierung auf zwei Rechtsträger

Besonderheiten: Ein Großteil der Arbeitsplätze konnte erhalten werden

Druckerei-20160310-144319795_1

Branche: Druckerei & Werbemittel

Rechtsform: GmbH

Sitz des Unternehmens: Lipperland / NRW

Anzahl der Mitarbeiter: 100

Jahresumsatz: ca. 7.5 Mio. EUR

Art der Sanierung: Insolvenzplan

Besonderheiten: Erhalt von 95 % der Arbeitsplätze

Druckerei-20160310-144319795_1

Branche: Druck & Medien

Rechtsform: GmbH & Co. KG

Sitz des Unternehmens: Sauerland / NRW

Anzahl der Mitarbeiter: 20

Jahresumsatz: ca. 1.8 Mio. EUR

Art der Sanierung: Übertragende Sanierung auf einen neuen Rechtsträger

Besonderheiten: Alle Arbeitsplätze konnten erhalten werden

hot

Branche: Hotel

Rechtsform: Einzelunternehmen

Sitz des Unternehmens: Niederrhein / NRW

Anzahl der Mitarbeiter: 23

Jahresumsatz: 1.25 Mio. EUR

Art der Sanierung: übertragende Sanierung

Besonderheiten: Umstrukturierung auf neues Geschäftsmodell

Restau

Branche: Gastronomie

Rechtsform: Einzelunternehmen

Sitz des Unternehmens: Niederrhein / NRW

Anzahl der Mitarbeiter: 12

Jahresumsatz: 0.5 Mio. EUR

Art der Sanierung: Freigabe der Selbstständigkeit

Besonderheiten: Neues Gastronomiekonzept, Schließung Zweigstelle

Tiefbau

Branche: Hochbau und Tiefbau

Rechtsform: GmbH

Sitz des Unternehmens: Niederrhein

Anzahl der Mitarbeiter: 46

Jahresumsatz: ca. 4.2 Mio

Art der Sanierung: Neugründung im Nachgang zur Schließung

Besonderheiten: Alle Arbeitnehmer sind nach Aussage der vormaligen Geschäftsleitung in neuer Beschäftigung

Notfall-Nummer Insolvenzabteilung

Notfall-Nummer Insolvenzabteilung

Außerhalb der Bürozeiten (Auch an Feiertagen und am Wochenende) sind wir unter der folgenden Insolvenz-Notfall-Nummer für Sie erreichbar:

0152-54069795

Bitte verwenden Sie die Notfall-Nummer nur in dringenden Fällen, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, z.B. bei:

  • dringenden Fällen bei der Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter
  • Festnahmen oder sonstigen Zwangsmaßnahmen durch die Polizei oder Behörden
  • einstweiligen Verfügungen und Anordnungen
  • unverständliche Beschlüsse des Insolvenzgerichts
  • Probleme mit den Versorgern (Gas, Strom, etc.)

Wir empfehlen Ihnen, sich unsere Notfallnummer aufzuschreiben oder in Ihrem Handy abzuspeichern. So erhalten Sie umgehend Hilfe im Fall der Fälle.